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Informationen zum Jahresende 2025

Um das alte Jahr endlich hinter uns zu lassen, sind bis zum Jahresende bei Registrierkassen noch folgende Maßnahmen notwendig:

  • Prüfung des Jahresbeleges in Österreich

  • Vorbereitung für die Registrierkassenanmeldung in Deutschland

JAHRESBELEG - Österreich

Die Jahresbelegsprüfung betrifft nur Unternehmen in Österreich. Der Jahresbeleg wird in aselloPOS automatisch erstellt, für die Prüfung haben Sie zwei Möglichkeiten: 

Kunden mit DEP-Modul (asello Sorglos-Paket)

  • Jahresbeleg wird in aselloPOS am 31.12. automatisch erstellt

  • Jahresbeleg wird von asello mit DEP - Modul automatisch bei FinanzOnline geprüft

Kunden ohne DEP-Modul

  • Jahresbeleg wird in aselloPOS am 31.12. automatisch erstellt

  • Jahresbeleg (Ausdruck) muss von Ihnen mittels Prüf- APP auf Finanzonline manuell bis 15.02. geprüft werden

Wichtige Anmerkungen:

  • Überprüfung ob DEP Modul aktiviert ist: Stammdaten - Firmenprofil - Lizenz - Zusatzmodule - Modul DEP mit Häkchen

  • DEP - Modul / asello Sorglos - Paket aktivieren
    vor 31.12. ( € 49,- Jahrespauschale ) - blauer Button zum Bestellen

Weitere Information in der Online Dokumentation

Steueränderung - Deutschland

Kurz vor Jahresende haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Damit wird zum 1. Januar 2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder eingeführt.

Was bedeutet das für Gastronomiebetriebe?

Ab dem Jahreswechsel gilt für Speisen und Verpflegungsdienstleistungen erneut der ermäßigte Steuersatz. Passen Sie ihr Kassensysteme rechtzeitig anzupassen, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen.

Für die Umstellung gibt es zwei Möglichkeiten:

Hinweis

Die Inhaus / Außerhaus Funktion sollte deaktiviert werden, wenn diese nicht mehr relevant ist.

Übergangsregelung für Silvesternacht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Diese besagt, dass für Leistungen in der Silvesternacht weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % angewendet werden darf. Die Umstellung auf den ermäßigten Steuersatz ist somit erst ab dem 01.01.2026 in der Früh erforderlich.

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